Rechtliche Grundlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Stand: 24. Juli 2026

1. Anbieterin und Geltungsbereich

  1. 1.Anbieterin ist die EVRYKLEIDAS CONSULTING LTD, Kapparis Avenue, Blue Water, Village 2, Block A, House A125, 5290 Paralimni, Cyprus, Registrierungsnummer HE 402691, VAT ID 10402691Q, vertreten durch den Director Bruno Bouyajdad, E-Mail contact@bouyajdad.com, nachfolgend „Anbieterin“.
  2. 2.Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
  3. 3.Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Anbieterin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
  4. 4.Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Bei Widersprüchen gilt die im Angebot oder Auftrag ausdrücklich festgelegte Rangfolge.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. 1.Angebote sind bis zum angegebenen Datum bindend. Fehlt ein Datum, sind sie unverbindlich.
  2. 2.Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung, eindeutige Annahmeerklärung in Textform oder Auftragsbestätigung zustande.
  3. 3.Leistungsumfang, Ergebnis, Annahmen, Mitwirkung, Ausschlüsse, Termine, Abnahme, Festpreis und Zahlungsmeilensteine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung.
  4. 4.Marketingtexte, Demonstrationen und unverbindliche Vorgespräche erweitern den geschuldeten Umfang nicht.

3. Leistung und Projektmethode

  1. 1.Die Anbieterin erbringt die individuell vereinbarten Analyse-, Beratungs-, Entwicklungs-, Integrations-, Schulungs- oder Übergabeleistungen.
  2. 2.Ob ein konkreter Leistungsbestandteil als Dienst- oder Werkleistung geschuldet wird, richtet sich nach dem vereinbarten Inhalt. Ein Erfolg wird nur geschuldet, wenn er mit prüfbaren Abnahmekriterien ausdrücklich zugesagt ist.
  3. 3.Bestehende native Funktionen des Kundensystems werden vor einer Eigenentwicklung geprüft, soweit dies zum vereinbarten Umfang gehört.
  4. 4.Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nur über einen bestätigten Change Request ausgeführt.
  5. 5.Die Anbieterin darf fachlich geeignete Personen und Unterauftragnehmer einsetzen. Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

4. Mitwirkung des Kunden

  1. 1.Der Kunde stellt rechtzeitig richtige und vollständige Informationen, Zugänge, Systeme, Testdaten, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben bereit.
  2. 2.Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Projektverantwortlichen und fachliche Owner.
  3. 3.Der Kunde sichert zu, dass er die erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen für bereitgestellte Daten, Inhalte, Software, Konten und Weisungen besitzt.
  4. 4.Verzögerungen oder Mehraufwand durch fehlende Mitwirkung werden dokumentiert. Termine verschieben sich angemessen. Zusätzlicher Umfang bedarf eines Change Requests.
  5. 5.Der Kunde prüft Ergebnisse, Entwürfe und Ausgaben fachlich, bevor sie produktiv oder gegenüber Dritten verwendet werden.

5. KI-Systeme und automatisierte Ausgaben

  1. 1.KI-Ausgaben können unvollständig, unzutreffend oder veraltet sein. Die vereinbarte fachliche Prüfung und menschliche Freigabe bleiben erforderlich.
  2. 2.Die Anbieterin schuldet keine rechtliche, steuerliche, medizinische oder sonstige regulierte Beratung, sofern dies nicht ausdrücklich und durch entsprechend befugte Personen vereinbart wurde.
  3. 3.Autonome Preisentscheidungen, rechtsverbindliche Freigaben und externer Versand sind nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich mit Schutzmaßnahmen vereinbart wurden.
  4. 4.Der Kunde nutzt das System nur für die vereinbarten Zwecke, Rollen und Datenklassen. Er unterlässt verbotene oder nicht freigegebene Anwendungen.
  5. 5.Modell- und Anbieterverhalten kann sich ändern. Wesentliche Auswirkungen werden im Rahmen eines vereinbarten Betriebs- oder Änderungsauftrags behandelt.

6. Drittanbieter und Lizenzen

  1. 1.Drittanbieterprodukte, Modelle, Hosting, Telefonie, APIs und Open-Source-Komponenten unterliegen ihren eigenen Bedingungen, Verfügbarkeiten und technischen Grenzen.
  2. 2.Das Angebot legt fest, welche Fremdkosten enthalten, gedeckelt oder vom Kunden direkt zu tragen sind.
  3. 3.Der Kunde richtet erforderliche Konten nach Möglichkeit selbst ein und bleibt Vertragspartner des Drittanbieters. Abweichungen werden ausdrücklich dokumentiert.
  4. 4.Die Anbieterin haftet nicht für eine Änderung oder Einstellung eines Drittanbieterdienstes als solche. Eigene Auswahl-, Integrations-, Informations- und Minderungspflichten bleiben unberührt.
  5. 5.Der Einsatz einer Automatisierungsplattform steht unter einer vorherigen Lizenzprüfung. Eine Community-Lizenz wird nicht als allgemeine Erlaubnis für Kundenprodukte vorausgesetzt.

7. Termine, Übergabe und Abnahme

  1. 1.Termine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sonstige Zeitangaben sind Planwerte.
  2. 2.Abnahmefähige Ergebnisse werden mit den vereinbarten Test- und Abnahmekriterien bereitgestellt.
  3. 3.Der Kunde prüft innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme oder nennt konkrete wesentliche Abweichungen. Unwesentliche Mängel verhindern die Abnahme nicht und werden protokolliert.
  4. 4.Bei Dienstleistungsanteilen bestätigt ein Review den erreichten Stand, ohne eine werkvertragliche Abnahme zu ersetzen.
  5. 5.Die Abschlussübergabe umfasst nur die im Angebot genannten Dateien, Exporte, Dokumentationen, Zugänge und Einweisungen.

8. Preise, Rabattcodes und Zahlung

  1. 1.Alle vereinbarten Preise sind Festpreise in Euro zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer oder mit dem einschlägigen Reverse-Charge-Hinweis.
  2. 2.Kostenlose Rabattcodes reduzieren den ausgewiesenen Listenpreis. Sie sind nicht auszahlbar, nicht übertragbar und nicht kombinierbar, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.
  3. 3.Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden 40 Prozent bei Vertragsschluss und Projektfreigabe, 40 Prozent beim bezeichneten Zwischenmeilenstein und 20 Prozent nach Abnahme und Abschlussübergabe fällig.
  4. 4.Rechnungen sind innerhalb des im Angebot oder in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels ohne Abzug zahlbar.
  5. 5.Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Rechte. Die Anbieterin kann weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung angemessen aussetzen, soweit dies verhältnismäßig ist.

9. Änderungen

  1. 1.Jede Partei kann Änderungen anregen. Die Anbieterin beschreibt die Auswirkung auf Umfang, Preis, Zeit, Daten, Sicherheit und Abnahme.
  2. 2.Eine Änderung wird erst nach Bestätigung in Textform umgesetzt.
  3. 3.Bis zur Bestätigung bleibt der bisherige Umfang maßgeblich. Notwendige Sicherungsmaßnahmen dürfen unverzüglich getroffen werden.

10. Rechte an Ergebnissen

  1. 1.Kundendaten, Kundeninhalte und kundenseitig bereitgestellte Materialien verbleiben beim Kunden.
  2. 2.Vorbestehende Methoden, Prompts, Blueprints, Bibliotheken, Komponenten, Werkzeuge, Know-how und allgemeine Verbesserungen der Anbieterin verbleiben bei der Anbieterin.
  3. 3.Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde die im Angebot bezeichneten Nutzungsrechte am individuellen Projektergebnis für den vereinbarten Geschäftszweck. Umfang, Bearbeitung, Unterlizenzierung und eine mögliche Konzernnutzung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
  4. 4.Rechte an Drittanbieter- und Open-Source-Komponenten richten sich nach deren Bedingungen.
  5. 5.Eine Herausgabe von Quellcode, editierbaren Dateien oder Entwicklungsartefakten erfolgt nur, wenn sie als Liefergegenstand benannt ist.

11. Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

  1. 1.Beide Parteien verwenden vertrauliche Informationen nur für Vertragsschluss und Vertragsdurchführung und schützen sie mindestens mit angemessener Sorgfalt.
  2. 2.Zugriff erhalten nur Personen, die ihn benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  3. 3.Nicht vertraulich sind nachweislich öffentliche, rechtmäßig von Dritten erhaltene oder unabhängig entwickelte Informationen.
  4. 4.Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig. Die andere Partei wird, soweit erlaubt, vorher informiert.
  5. 5.Kundendaten werden nicht in öffentliche Vorlagen oder andere Kundenprojekte übernommen.

12. Datenschutz und Sicherheit

  1. 1.Die Parteien erfüllen ihre jeweiligen datenschutzrechtlichen Pflichten.
  2. 2.Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
  3. 3.Produkte, Deployment-Modi, Datenorte, Speicherfristen, Unterauftragnehmer und Transfermechanismen werden projektspezifisch dokumentiert.
  4. 4.Sicherheitsmaßnahmen richten sich nach Risiko, Schutzbedarf und vereinbartem Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen.
  5. 5.Der Kunde bleibt für Rechtmäßigkeit, Transparenz, Betroffeneninformation und Löschvorgaben verantwortlich, soweit er Verantwortlicher ist.

13. Referenzen

  1. 1.Name, Logo, Zitat, Empfehlung, Fallstudie oder Projektdetails dürfen nur auf Grundlage einer separaten, konkreten Freigabe genutzt werden. Die Projektübergabe ist davon unabhängig.

14. Mängel und Nacherfüllung

  1. 1.Der Kunde meldet reproduzierbare Abweichungen mit geeigneten Informationen.
  2. 2.Bei werkvertraglich geschuldeten Ergebnissen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit im Individualvertrag wirksam konkretisiert.
  3. 3.Kein Mangel liegt vor, wenn die Ursache ausschließlich in nicht freigegebenen Änderungen, unvereinbaren Drittänderungen, vertragswidriger Nutzung oder fehlerhaften Kundendaten liegt und die Anbieterin dies nicht zu vertreten hat.
  4. 4.Bei Dienstleistungsanteilen wird sorgfältige Leistung, nicht ein nicht zugesagter wirtschaftlicher Erfolg geschuldet.

15. Haftung

  1. 1.Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. 2.Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. 3.Der Kunde erstellt und prüft die in seinem Verantwortungsbereich erforderlichen Sicherungen, sofern nicht ein Backup ausdrücklich geschuldet ist.

16. Laufzeit und Beendigung

  1. 1.Projektverträge enden mit vollständiger Leistung und Zahlung. Laufende Leistungen haben die im Auftrag festgelegte Laufzeit.
  2. 2.Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.
  3. 3.Vor einer Kündigung wegen behebbarer Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
  4. 4.Bei Beendigung werden Daten, Konten, Secrets, Dokumentation, Export und Löschung nach der vereinbarten Exit-Anlage behandelt.

17. Höhere Gewalt

  1. 1.Keine Partei haftet für Verzögerungen durch außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegende Ereignisse. Sie informiert die andere Partei unverzüglich, mindert Folgen und setzt die Leistung fort, sobald dies zumutbar ist. Zahlungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

18. Schlussbestimmungen

  1. 1.Erklärungen und Änderungen erfolgen mindestens in Textform, soweit keine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben oder individuell vereinbart ist.
  2. 2.Es gilt das gesetzlich anwendbare Recht, sofern die Parteien im Einzelvertrag keine wirksame abweichende Rechtswahl treffen.
  3. 3.Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, sofern die Parteien im Einzelvertrag keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung treffen.
  4. 4.Zwingendes Recht bleibt unberührt.
  5. 5.Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Klare Grundlagen vor dem ersten Projekt.

Das konkrete Angebot legt Leistungsumfang, Abnahme, Zahlungsmeilensteine, Datenwege und Verantwortlichkeiten für das jeweilige Projekt fest.